Kündigung / Mietrecht
Der Mieter braucht für seine fristgemäße Kündigung keinen Grund. Anders verhält es sich bei einer fristlosen Kündigung. Hier muss er in dem Kündigungsschreiben ein Grund nennen.
BGH WuM 2005, 584.
Der Vermieter muss bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf den Grund so genau angeben, dass der Mieter ersehen kann, ob er sich mit Erfolg gegen die Eigenbedarfskündigung wehren kann.
BVerfG WuM 93, 233.
Der Vermieter darf in einem Rechtsstreit wegen Eigenbedarf grundsätzlich keine neuen Gründe benennen.
BVerfG WuM 2000, 232.
Ein Vermieter hat den Mieter bei Anmietung darüber aufzuklären, dass er die Wohnung demnächst selber zu nutzen beabsichtigt.
BGH, Urteil vom 6.07.2010 - VIII ZR 180/09.
Der Vermieter muss dem Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung eine zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung anbieten, wenn diese sich im selben Haus oder Wohnanlage befindet.
BGH, Urteil vom 13.10.2010 - VIII ZR 78/10.
Ein für Vermieter und Mieter vereinbarter Kündigungsausschluss von höchstens vier Jahren ist wirksam.
BGH WuM 2009, 47.
Ein Kündigungsausschluss von mehr als vier Jahren ist unwirksam.
BGH WuM 2005, 346.
Ein vor dem 1.September 2001 geschlossenes Mietverhältnis über Wohnraum, bei dem vereinbart worden ist, dass das Mietverhältnis sich ohne Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, kann nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06.
Eine fristlose Kündigung einer von Schimmelpilz befallenen Wohnung ist erst nach Fristsetzung oder Abmahnung wirksam.
BGH; Urteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06.
Nach § 543 BGB kann der Mieter außerordentlich bei Schimmelbildung fristlos kündigen, wenn der Vermieter trotz Fristsetzung den Mangel nicht beseitigt hat. Eine Kündigungsandrohung ist nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 28/06.
Ein Verzicht des Vermieters, das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarf zu kündigen, bedarf - wie auch der gesamte Mietvertrag - der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB, wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll.
BGH, Urteil vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06.
In einem Wohnraummietvertrag ist ein formularmäßiger Kündigungsverzicht in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.
BGH, Urteil vom 06.04.2005 - VIII ZR 27/04.
Mieter müssen marode Wohnungen räumen, wenn diese sich nicht mehr wirtschaftlich sanieren lassen. Eine sogenannte Verwertungskündigung ist gerechtfertigt, wenn zum Beispiel die meisten Wohnungen im Hause leer stehen und nur die letzte vermietete Wohnung einem Abriss im Wege steht.
BGH, Urteil vom 9.02.2011 - VIII ZR 155/10.
Eine Wohnflächenabweichung von mehr als 10% berechtigt den Mieter zur fristlosen Kündigung.
BGH, Urteil vom 29.04.2009 - VIII 142/08.
Auf eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters findet die Kündigungsbeschränkung des §
577a BGB keine Anwendung, wenn nach der Kündigung Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Wohnanwesen zu dem Zweck erworben hat, die
vorhandenen Wohnungen in Wohnungseigentum der Gesellschafter umzuwandeln.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR
231/08.
Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der
Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt.
BGH, Urteil vom 12. November 2008 - VIII ZR
270/07
Die Pflicht des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters, dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage liegende
Wohnung, die vermietet werden soll, anzubieten, beschränkt sich auf Wohnungen, die dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen; eine Wohnung, die zwar vor Ablauf der Kündigungsfrist für
die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung gekündigt worden ist, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt frei werden soll, wird von dieser Anbietpflicht nicht erfasst.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2008 - VIII ZR
292/07
Sind Wohnung und Garage Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage unzulässig.
Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit
der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach
dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR
251/10
Nach § 543 Abs. 1 BGB kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Verschuldens der Parteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Diese Voraussetzung kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der Mieter die vereinbarte Miete trotz einer Abmahnung des Vermieters weiterhin unpünktlich zahlt.
BGH, Urteil vom 14. September 2011 - VIII ZR 301/10
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